Sicherheit in stürmischen Zeiten

    Für Hauseigentümer kann eine Naturkatastrophe neben Umtrieben nicht zuletzt eine teure Angelegenheit bedeuten. Ein guter Versicherungsschutz kann dabei Ärger ersparen.

    (Bild: pixabay) Vielen Hauseigentümern ist nicht bewusst, dass Schäden am Gebäude, die durch Leitungen, Regen-, Schnee oder Schmelzwasser verursacht werden, nicht von der Grundversicherung gedeckt sind.

    Für Liegenschaften bestehen obligatorische und freiwillige Versicherungen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche Versicherungen für das eigene Objekt geeignet sind, lohnt sich. Im Aargau ist die Gebäudeversicherung gegen Feuer- und Elementarschäden obligatorisch und zwar unabhängig davon, ob die Liegenschaft bewohnt ist oder nicht. Diese Versicherung deckt Schadensfälle am Gebäude selbst. Wenn anlässlich eines Sturmes ein Baum auf das Hausdach fällt, deckt die Gebäudeversicherung den Schaden am Dach.

    Freiwillige Versicherungen
    Vielen Hauseigentümern ist nicht bewusst, dass Schäden am Gebäude, die durch Leitungen, Regen-, Schnee oder Schmelzwasser verursacht werden, nicht von der Grundversicherung gedeckt sind. Dafür muss bei der Gebäudeversicherung die sogenannte Aqua Plus-Versicherung abgeschlossen werden. Ebenfalls nicht von der Grundversicherung gedeckt, sind Fälle, bei denen Dritte zu Schaden kommen. Wenn ein herunterfallender Dachziegel z.B. ein parkiertes Auto beschädigt oder eine Person verletzt, wird dafür eine Gebäudehaftpflicht-Versicherung benötigt.

    Zum allgemeinen Standard gehört auch die Hausratversicherung, die unter anderem die beweglichen Gegenstände im Gebäude vor Schäden und Diebstahl schützt.

    Weiter bieten Versicherer Immobilienrechtsschutz an. Diese Versicherung deckt die Kosten bei einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf oder Umbau der Liegenschaft oder bei einer juristischen Auseinandersetzung mit Nachbarn.

    Übergang der Versicherungen auf den Liegenschaftskäufer
    Beim Verkauf einer Liegenschaft gehen die Versicherungen, die das Gebäude betreffen automatisch auf den Käufer über. Für nicht obligatorische Versicherungen besteht ein ausserordentliches Kündigungsrecht des Käufers. Dieses muss innert 30 Tagen nach der Handänderung der Versicherung mitgeteilt werden. Für den Verkäufer eines Objekts bleiben nur diejenigen Versicherungen bestehen, welche mit seiner Person zusammenhängen.

    pd

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